Rechtlicher Rahmen

Standesrechtlich klar. DSGVO-sauber. Steuerlich sauber eingeordnet.

Wir wissen, dass Sie das Modell prüfen wollen, bevor Sie unterschreiben. Hier ist alles strukturiert und ehrlich: zum Lesen, zum Weiterleiten an Ihren Steuerberater oder zur Vorlage bei der Kammer.

Allianz · seit 1860 in Österreich
Keine Erfolgs-Provision
Keine Patientendaten von Ihnen an uns
Material als Werbe-Sponsoring
Kurzfassung

In drei Sätzen.

  • Sie erwähnen die Existenz einer Versicherungslösung. Sie vermitteln nicht, Sie beraten nicht.
  • Der Patient wendet sich selbst an uns, über einen QR-Code. Sie übermitteln uns keine Patientendaten.
  • Sie bekommen kostenfreies Praxis-Material als Werbe-Sponsoring. Keine Erfolgs-Provision pro abgeschlossenem Vertrag.
01 · Rolle der Praxis

Sie weisen hin. Sie vermitteln nicht.

Die Trennlinie ist sauber: Sie erwähnen, dass es eine Versicherungslösung für die Patientenanteile am Heil- und Kostenplan gibt. Sie geben dem Patienten ein Material in die Hand. Mehr nicht.

Der Patient entscheidet selbst, ob und wann er sich informiert. Er nimmt mit uns Kontakt auf, nicht umgekehrt. Sie sind weder Vermittler im Sinne der Gewerbeordnung noch beraten Sie in Versicherungsfragen.

Was Sie tun

Hinweisen

  • Existenz der Lösung erwähnen
  • QR-Code-Karte oder Folder weitergeben
  • Optional: 15-Minuten-Schulung im Team
Was Sie nicht tun

Vermitteln, beraten

  • Keine Beitragshöhe nennen
  • Keine Vertragsfragen beantworten
  • Keine Patientendaten an uns übermitteln
02 · Vergütung

Keine Erfolgs-Provision pro abgeschlossenem Vertrag.

Eine prozentuale Vergütung pro Vertrag wäre standesrechtlich heikel. Die Standesregeln der Österreichischen Zahnärztekammer untersagen Zuweiserprovisionen. Wir gehen den anderen Weg.

Was Sie stattdessen bekommen: kostenfreies Praxis-Material (Folder, A3-Plakat, QR-Code-Karten), optional eine kurze Team-Schulung und Co-Marketing für Ihre Praxis. Das ist ein Werbe-Sponsoring, das wir an alle teilnehmenden Praxen identisch ausgeben. Unabhängig davon, wie viele Patientinnen und Patienten sich am Ende versichern.

Ihr eigentlicher Mehrwert kommt direkter und größer: höhere HKP-Annahmequote, mehr Behandlungs-Honorar, weniger „ich überleg's mir"-Gespräche.

03 · Steuerliche Einordnung

Material als Werbe-Sponsoring, nicht als Vermittler-Vergütung.

Das Praxis-Material ist eine Sachleistung mit Markenpräsenz: unser Logo erscheint auf Folder, Plakat und QR-Karten. Es handelt sich um klassisches B2B-Werbe-Sponsoring, vergleichbar mit Materialien, die Sie auch von Dental-Lieferanten oder Hygiene-Marken erhalten.

Daraus folgt steuerlich: Es entsteht kein Geldfluss zwischen uns und Ihnen. Keine Rechnung, keine Honorarnote, keine Provisionsabrechnung. Wir empfehlen Ihrem Steuerberater die Einordnung als geringwertige Werbeleistung. Die endgültige Beurteilung trifft er, abhängig von Ihrer Praxis-Struktur.

04 · DSGVO

Keine Patientendaten von Ihnen an uns.

Die DSGVO-Lage ist eindeutig, weil zwischen uns und Ihrer Praxis kein Datenfluss stattfindet. Der Patient kontaktiert uns selbst, über einen QR-Code, der ihn auf eine eigene Landing Page führt.

Sie sind nicht Auftragsverarbeiter, nicht gemeinsam Verantwortlicher, nicht Datenexporteur. Es entsteht keine Datenschutzfolgenabschätzung, keine Notwendigkeit für einen AVV (Auftragsverarbeitungsvertrag), keine Anpassung Ihrer Datenschutzerklärung.

Was bei uns ankommt: nur das, was der Patient selbst eingibt. Verantwortlicher im Sinne der DSGVO ist Andreas Imre als gebundener Versicherungsagent der Allianz; Empfänger der Daten ist im Vertragsfall die Allianz Elementar Versicherungs-AG.

05 · Standesregeln

Standesregeln der Zahnärztekammer.

Die für die Praxis relevanten Punkte: das Verbot von Zuweiserprovisionen und die Werbebeschränkungen. Beide werden vom Modell nicht berührt.

Zuweiserprovisionen: Wir zahlen keine. Die Vergütung des Praxis-Materials hängt nicht von der Anzahl abgeschlossener Verträge ab.

Werbung: Wir verwenden Ihre Praxis nicht als Werbeträger ohne Ihre ausdrückliche Zustimmung. Wenn wir Sie als Praxis-Partner namentlich nennen, fragen wir vorher und stimmen den Wortlaut ab.

Patientenwohl: Die Versicherungslösung ist für den Patienten freiwillig. Es gibt keinen Druck, keine Kopplung an Behandlungstermine, keine Bevorzugung versicherter Patientinnen und Patienten.

Möchten Sie das prüfen lassen?

Sie sollten. Wir empfehlen sogar, dass Sie es tun, idealerweise vor der Anmeldung. Wir haben nichts zu verstecken und antworten gerne auf jede Rückfrage Ihres Beraters.

Steuerberater

Einordnung des Materials

Frage: „Ist das Praxis-Material steuerlich als geringwertige Werbeleistung einzustufen, ohne dass eine Honorarnote oder Provisionsabrechnung notwendig ist?"

Zahnärztekammer

Standesrechtliche Prüfung

Frage: „Berührt das beschriebene Modell (Hinweis auf die Lösung, kein Datenfluss, kein Erfolgs-Honorar) die Standesregeln zu Zuweiserprovisionen oder Werbung?"

Mustertext zum Weiterleiten

„Sehr geehrte Damen und Herren, wir prüfen die Teilnahme am Praxis-Partnerprogramm von zahn-vorsorge.at. Eine strukturierte Beschreibung des Modells finden Sie unter: zahn-vorsorge.at/praxis-rechtlicher-rahmen. Wir bitten um eine kurze Einschätzung der standesrechtlichen Vereinbarkeit. Vielen Dank."

Häufige Fragen.

Was Steuerberater, Praxismanagerinnen und Kammern uns regelmäßig fragen.

Bekommt die Praxis Geld pro abgeschlossenem Vertrag?
Nein. Es gibt keine Erfolgs-Provision, kein Honorar pro vermitteltem Patient, keine prozentuale Vergütung. Die Praxis bekommt ausschließlich kostenfreies Material (Folder, Plakat, QR-Karten) als Werbe-Sponsoring. Unabhängig davon, ob ein Patient sich am Ende versichert oder nicht.
Muss die Praxis das Material als Sachbezug versteuern?
Wir empfehlen die Einordnung als geringwertige Werbeleistung: ein klassisches B2B-Werbe-Sponsoring. Es entsteht keine Rechnung, keine Honorarnote, kein Geldfluss. Die endgültige steuerliche Beurteilung trifft Ihr Steuerberater abhängig von Ihrer Praxis-Struktur. Wir unterstützen ihn auf Wunsch mit einer schriftlichen Einordnung.
Brauchen wir einen Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV)?
Nein. Sie übermitteln uns keine Patientendaten. Der Patient kontaktiert uns selbst über den QR-Code. Damit entsteht kein Auftragsverarbeitungsverhältnis. Datenverantwortlicher ist die Allianz Elementar Versicherungs-AG.
Müssen wir unsere Datenschutzerklärung anpassen?
Nein. Es findet kein Datenfluss von Ihrer Praxis zu uns statt. Sie verarbeiten weiterhin nur die Patientendaten, die Sie ohnehin verarbeiten. Der Hinweis auf einen QR-Code ist datenschutzrechtlich neutral.
Ist das mit den Standesregeln der Zahnärztekammer vereinbar?
Wir haben das Modell so gebaut, dass es weder Zuweiserprovisionen noch unzulässige Werbeformen berührt. Sie vermitteln nicht und beraten nicht in Versicherungsfragen. Sie weisen ausschließlich auf die Existenz der Lösung hin. Wir empfehlen, das Modell vor Anmeldung mit Ihrer Landeszahnärztekammer abzustimmen.
Wer ist gewerberechtlicher Versicherungsvermittler?
Andreas Imre (7210 Mattersburg, GISA 39202512) als gebundener Versicherungsagent der Allianz. Die Praxis selbst tritt nicht als Vermittler auf. Das ist auch nicht notwendig, weil sie keine Vermittlungsleistung erbringt.
Was passiert, wenn ein Patient sich bei der Praxis beschwert?
Beschwerden zur Versicherung gehen direkt an uns oder an die Allianz. Sie als Praxis sind nicht Vertragspartner und nicht Anspruchspartner. Falls eine Beschwerde dennoch bei Ihnen ankommt, leiten Sie sie einfach an uns weiter. Wir melden uns in der Regel innerhalb von 24 Stunden.
Können wir aus dem Programm wieder aussteigen?
Jederzeit. Es gibt keinen Vertrag mit Mindestlaufzeit, keine Verpflichtungen, keine Strafzahlungen. Sie geben das Material zurück (oder entsorgen es), und das war's. Bestehende Patientenversicherungen laufen normal weiter. Die haben mit Ihrer Praxis-Teilnahme rechtlich nichts zu tun.

Eine Frage offen geblieben? Schreiben Sie uns.

Wir antworten innerhalb von 24 Stunden, auch auf Detailfragen vom Steuerberater oder der Kammer.