Mit Wirkung ab 1. Mai 2026 zahlen ÖGK-Versicherte beim abnehmbaren Zahnersatz 20 bis 30 % der tariflichen Kosten als Selbstbehalt. Zusätzlich wurde die Kostenübernahme bei Parodontose-Therapie und Zahnregulierungen seit März 2026 eingeschränkt. Hier die wichtigsten Punkte im Überblick. Stand: Mai 2026. Maßgeblich sind die jeweils gültigen Regelungen der ÖGK.
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Drei Änderungen betreffen ÖGK-Versicherte nach dem Stand von Mai 2026: Erstens gilt ab 1. Mai beim abnehmbaren Zahnersatz ein Selbstbehalt von 20 bis 30 % der tariflichen Kosten, 20 % für rezeptgebührenbefreite Personen und 30 % für alle übrigen Versicherten. Zweitens wurde seit März 2026 die Kostenübernahme bei Parodontose-Therapien und Zahnregulierungen eingeschränkt. Drittens werden Krankentransporte restriktiver bewilligt. Festsitzender Zahnersatz wie Kronen und Brücken ist bei der ÖGK ohnehin Privatleistung und von der Selbstbehalt-Regelung nicht betroffen. Diese Übersicht ist verkürzt und nicht vollständig. Verbindlich sind die Auskunft der ÖGK und Ihr Heil- und Kostenplan.
Die auffälligste Änderung gilt seit 1. Mai 2026. Die ÖGK schreibt dazu: „Ab 01.05.2026 bezahlen Sie 20 bis 30 Prozent der tariflichen Kosten als Selbstbehalt bei der Behandlung durch eine Vertragszahnärztin oder einen Vertragszahnarzt.“ Betroffen ist der abnehmbare Zahnersatz, also Kunststoff- und Metallgerüstprothesen, Klammerzahnkronen und Reparaturen. Welcher Satz in Ihrem Fall angewendet wird, ergibt sich aus dem Heil- und Kostenplan und der Abrechnung der ÖGK (Quelle: ÖGK, Zahnersatz, abgerufen am 31. Juli 2026).
Personen, die wegen sozialer Schutzbedürftigkeit von der Rezeptgebühr befreit sind, zahlen 20 % Selbstbehalt. Weitere Ausnahmen sind in der Regelung nach dem Stand Mai 2026 nicht vorgesehen. Ob in Ihrem Fall eine Befreiung vorliegt, klärt die ÖGK.
Kronen und Brücken sind von dieser Änderung nicht betroffen, weil die ÖGK dazu ohnehin nichts beisteuert. Die ÖGK schreibt: „Festsitzender Zahnersatz ist grundsätzlich eine Privatleistung. Die Preise können frei festgesetzt werden. Für festsitzenden Zahnersatz kann grundsätzlich kein Kostenzuschuss geleistet werden.“ Ein Zuschuss kommt nur infrage, wenn abnehmbarer Zahnersatz aus besonderen medizinischen Gründen nicht möglich ist. Der Selbstbehalt bezieht sich außerdem auf den ÖGK-Tarifteil, nicht auf das reale Praxis-Honorar einer Wahlarzt- oder Privatpraxis.
Die Kostenübernahme bei Parodontitis-Behandlungen wurde reduziert. Während früher Reinigungen und Folgebehandlungen weitgehend übernommen wurden, gibt es jetzt strengere Vorgaben. Welche Behandlungsschritte konkret in welchem Umfang bezahlt werden, liegt im Einzelfall beim behandelnden Arzt und der ÖGK-Bewilligung.
Kieferorthopädische Behandlungen jenseits der Gratis-Zahnspange (Schweregrad 4–5) werden seit März 2026 strenger geprüft. Wer Schweregrad 3 hat oder eine kosmetische Zahnregulierung möchte, bekommt seltener einen Kassenzuschuss als zuvor.
Die Selbstbehalt-Regelung wirkt nur dort, wo die ÖGK überhaupt einen Anteil trägt.
Bei Kunststoff- und Metallgerüstprothesen, Klammerzahnkronen und Reparaturen tragen Sie seit 1. Mai 2026 20 bis 30 % der tariflichen Kosten selbst. Bei Behandlung durch eine Wahlzahnärztin oder einen Wahlzahnarzt erstattet die ÖGK nach eigener Angabe „80 Prozent der um den Selbstbehalt verminderten tariflichen Kosten“. Einen allgemein gültigen Eurobetrag für den Tarif einer Prothese veröffentlicht die ÖGK nicht. Wie hoch Ihr Selbstbehalt in Euro ausfällt, steht im Heil- und Kostenplan, den Ihre Praxis vor der Behandlung erstellt.
Kronen und Brücken sind bei der ÖGK Privatleistung. Für sie war und ist kein Kostenzuschuss vorgesehen, deshalb ändert die Selbstbehalt-Anhebung daran nichts. In den Zahngesundheitszentren der ÖGK ist eine Vollkeramikkrone (Zirkonoxyd) mit 888 € ausgewiesen, ein Brückenglied aus Vollkeramik mit 528 €. Das sind die Preise, die Sie dort für diese Leistung bezahlen, kein Kassenzuschuss (Quelle: ÖGK, Leistungstarife für Zahnbehandlungen in den Zahngesundheitszentren, Stand 01.07.2026, abgerufen am 31. Juli 2026).
Zu den Einschränkungen bei Parodontose-Therapien und Zahnregulierungen seit März 2026 veröffentlicht die ÖGK keine bezifferten Sätze. Welche Behandlungsschritte in welchem Umfang übernommen werden, klärt die Bewilligung im Einzelfall.
Die Allianz Zahnzusatzversicherung erstattet Restkosten nach Kassenanteil, je nach Paket, Erstattungssatz und Jahreslimit und im Rahmen der Versicherungsbedingungen. Beitrag in zwei Minuten berechnen.
Selbstbehalte und Kassen-Erstattungen können sich ändern. Eine private Zahnzusatzversicherung kann einen Teil dieser Kosten auffangen, im Rahmen des vereinbarten Pakets, des Erstattungssatzes und des Jahreslimits. Was im Einzelfall erstattet wird, ergibt sich aus den Versicherungsbedingungen.
Drei Änderungen betreffen ÖGK-Versicherte nach dem Stand von Mai 2026. Erstens gilt ab 1. Mai beim abnehmbaren Zahnersatz ein Selbstbehalt von 20 bis 30 % der tariflichen Kosten, 20 % für rezeptgebührenbefreite Personen und 30 % für alle übrigen Versicherten. Festsitzender Zahnersatz wie Kronen und Brücken ist bei der ÖGK ohnehin Privatleistung. Zweitens wurde seit März 2026 die Kostenübernahme bei Parodontose-Therapien und Zahnregulierungen eingeschränkt. Drittens werden Krankentransporte restriktiver bewilligt. Diese Übersicht ist verkürzt. Verbindlich sind die Auskunft der ÖGK und Ihr Heil- und Kostenplan.
20 % Selbstbehalt gelten ab 1. Mai 2026 für Personen, die wegen sozialer Schutzbedürftigkeit von der Rezeptgebühr befreit sind. Alle anderen ÖGK-Versicherten zahlen 30 % der tariflichen Kosten. Weitere Ausnahmen sind in der Regelung nach dem Stand Mai 2026 nicht vorgesehen. Ob in Ihrem Fall eine Befreiung vorliegt, klärt die ÖGK.
Die ÖGK begründet die Maßnahmen mit finanziellen Herausforderungen und nennt als Ziel eine stabile Versorgung bei sozialer Ausgewogenheit. Kritisiert wird, dass die Versicherten über die Änderungen nicht aktiv informiert wurden und viele erst beim nächsten Heil- und Kostenplan davon erfahren.
Für die Krone ändert sich durch die Reform nichts, weil die ÖGK dazu ohnehin keinen Kostenzuschuss leistet. Festsitzender Zahnersatz ist dort Privatleistung, ein Zuschuss kommt nur infrage, wenn abnehmbarer Zahnersatz aus besonderen medizinischen Gründen nicht möglich ist. Der Selbstbehalt von 20 bis 30 % seit 1. Mai 2026 betrifft den abnehmbaren Zahnersatz. Bei einer Vollkeramik-Krone mit einem Praxis-Honorar von etwa 1.300 € tragen ÖGK-Versicherte die Rechnung selbst. Geprüft am 31. Juli 2026.
Nach dem Stand von Mai 2026 nicht. Behandlungen mit einem vor dem 1. Mai 2026 unterschriebenen Heil- und Kostenplan werden in der Regel noch nach der bisherigen Regelung abgerechnet. Wie im Einzelfall abgerechnet wird, entscheidet die ÖGK. Fragen Sie dort nach, bevor Sie planen.
Nach dem Stand von Mai 2026 sind die Änderungen ohne Befristung vorgesehen. Eine automatische Rücknahme ist nicht angekündigt. Die ÖGK kann die Sätze künftig erneut anpassen. Den jeweils gültigen Stand erfahren Sie bei der ÖGK.
Die anderen Kassen sind von der ÖGK-Reform nicht direkt betroffen. Sie haben jeweils eigene Regelungen. Wer in der BVAEB, SVS oder KFA Wien ist, sollte aber separat prüfen, ob es dort vergleichbare Anpassungen gibt.
Die ÖGK unterhält einen Unterstützungsfonds, aus dem im Einzelfall Hilfen gewährt werden, abhängig von Familien- und Einkommensverhältnissen. Antrag stellen lohnt sich, auch bei höheren Einkommen mit besonderen Belastungen.
Quellen: ÖGK Zahnersatz · ÖGK Maßnahmen-Übersicht · ORF zur ÖGK-Reform 2026 · Vienna.at-Bericht. Stand: Mai 2026. Diese Seite gibt einen Überblick nach dem damaligen Informationsstand und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Regelungen der Sozialversicherung können sich ändern. Verbindlich sind die Auskünfte der ÖGK. Angaben ohne Gewähr.
● Zuletzt geprüft am 31. Juli 2026 ●
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