Topfsonderausgaben sind seit 2020 weitgehend ausgelaufen. Was noch geht: außergewöhnliche Belastung bei tatsächlichen Behandlungen, betriebliche Vorsorge für Selbstständige. Ehrliche Aufklärung.
Der Versicherungsbeitrag selbst ist seit 2020 für Privatpersonen praktisch nicht mehr absetzbar — die Topfsonderausgaben für Versicherungen sind ausgelaufen. Was noch geht: Bei tatsächlichen Zahnbehandlungen können Sie die Kosten als außergewöhnliche Belastung bei der Arbeitnehmerveranlagung geltend machen, sofern sie den einkommensabhängigen Selbstbehalt (6–12 % vom Einkommen) übersteigen. Für Selbstständige und GmbH-Geschäftsführer gibt es Sonderwege über betriebliche Krankenversicherung. Konkret heißt das: Beiträge zur Zahnzusatzversicherung kann man im Normalfall nicht absetzen. Tatsächliche Eigenanteile (z.B. 678 € für eine Krone nach Versicherungserstattung) können in der Steuererklärung Sinn machen — bei sehr hohen Behandlungssummen.
Die kurze Antwort, warum Versicherungsbeiträge heute fast nie absetzbar sind.
Bis 2016 konnte man Beiträge zu Personenversicherungen — darunter auch die Zahnzusatzversicherung — als sogenannte Topfsonderausgaben teilweise von der Steuer absetzen. Mit der Steuerreform 2016 hat der Gesetzgeber das schrittweise abgeschafft:
Heißt im Klartext: Wenn Sie 2026 eine Zahnzusatzversicherung abschließen und 38 € pro Monat zahlen, sind das 456 € im Jahr — und diese 456 € können Sie in der Arbeitnehmerveranlagung nicht als Sonderausgabe eintragen.
Versicherungsbeiträge sind als Privatperson heute praktisch nicht mehr absetzbar. Wer hier mit alten Internet-Artikeln aus 2014 oder 2015 argumentiert, ist seit Jahren falsch informiert. Die Topfsonderausgaben sind Geschichte.
Der Weg, der noch offen ist — aber mit Hürden.
Nach § 34 EStG können Aufwendungen, die außergewöhnlich, zwangsläufig und eine wesentliche Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit darstellen, als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend gemacht werden. Krankheitskosten — und dazu zählen Zahnbehandlungen — sind grundsätzlich anerkannt.
Der Pferdefuß: Es gibt einen einkommensabhängigen Selbstbehalt. Erst Eigenanteile, die diesen Sockel übersteigen, sind absetzbar.
| Jahreseinkommen | Selbstbehalt-Sockel | Beispiel-Sockel |
|---|---|---|
| bis 7.300 € | 6 % | bis 438 € |
| bis 14.600 € | 8 % | bis 1.168 € |
| bis 36.400 € | 10 % | bis 3.640 € |
| über 36.400 € | 12 % | z.B. 5.400 € bei 45.000 € |
Der Sockel reduziert sich um je 1 % bei Alleinverdienern, Alleinerziehern und pro Kind. Trotzdem bleibt er für Durchschnittseinkommen die größte Hürde — und der Grund, warum die Absetzbarkeit in der Praxis selten greift.
Schauen wir konkret, was bei einem typischen Fall rauskommt.
| Position | Wert |
|---|---|
| Bruttojahreseinkommen | 45.000 € |
| Behandlung (z.B. Implantat inkl. Krone) | 5.000 € |
| Erstattung Krankenkasse + Zahnzusatzversicherung | 3.500 € |
| Tatsächlicher Eigenanteil | 1.500 € |
| Selbstbehalt-Sockel (12 % von 45.000 €) | 5.400 € |
| Absetzbar in der Steuererklärung | 0 € |
Der Eigenanteil von 1.500 € liegt deutlich unter dem Selbstbehalt-Sockel von 5.400 €. Steuerlich wirksam: nichts. Erst wenn Sie im selben Jahr weitere 3.901 € außergewöhnliche Belastungen hätten (z.B. Brille, Therapie, weitere Zahnbehandlung), würde sich oberhalb des Sockels eine Absetzbarkeit ergeben.
Diese Berechnung ist eine vereinfachte Modellrechnung zur Illustration. Persönliche Faktoren (Familienstand, Kinder, weitere außergewöhnliche Belastungen, andere Sonderausgaben) verändern das Ergebnis. Verbindlich ist nur die individuelle Steuerveranlagung — fragen Sie im Zweifel Ihren Steuerberater.
In welchen Konstellationen die außergewöhnliche Belastung wirklich greift.
Die ehrliche Wahrheit: Für die meisten Angestellten mit einer Krone oder einer einzelnen Wurzelbehandlung pro Jahr bringt die Steuererklärung nichts. Für jemanden mit großer Zahnsanierung dagegen — durchaus mehrere hundert oder tausend Euro Ersparnis.
Hier wird es interessanter — vor allem für Gesellschafter-Geschäftsführer.
Private Zahnzusatzversicherungsbeiträge sind als Selbstständiger genauso nicht als Betriebsausgabe absetzbar wie als Angestellter — sie gehören zur Privatsphäre. Was geht: Pflichtbeiträge zur SVS sind selbstverständlich Betriebsausgaben, aber das ist die gesetzliche Sozialversicherung, nicht die Zahnzusatzversicherung.
Was zusätzlich geht: Wenn ein Einzelunternehmer eine Krankenzusatzversicherung als betriebliche Versicherung gestaltet (z.B. zur Absicherung von Verdienstausfall im Krankheitsfall mit erkennbarem Betriebsbezug), kann sie unter sehr engen Voraussetzungen Betriebsausgabe sein. Bei einer klassischen Zahnzusatzversicherung greift das in der Regel nicht.
Anders sieht es aus, wenn Sie GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer sind. Die GmbH kann für Sie (und gegebenenfalls Mitarbeiter) eine Gruppen-Krankenzusatzversicherung abschließen. Die Beiträge sind dann Betriebsausgabe der GmbH und mindern den körperschaftsteuerpflichtigen Gewinn.
| Position | Privatabschluss | GmbH-Gruppenvertrag |
|---|---|---|
| Monatsbeitrag | 60 € | 60 € |
| Jahresbeitrag | 720 € | 720 € |
| KöSt-Ersparnis GmbH (23 %) | 0 € | –166 € |
| Effektive Belastung pro Jahr | 720 € | ~554 € |
| Effektiv pro Monat | 60 € | ~46 € |
Das ist die saubere, im Lehrbuch stehende Logik. Aber Achtung: Für den Geschäftsführer kann durch den Gruppenvertrag ein lohnsteuerpflichtiger Sachbezug entstehen. Hier wird es individuell — die Höhe und Bewertung hängt unter anderem von Gestaltung, Begünstigtenkreis und Vertragsstruktur ab. Das gehört zwingend in die Hände eines Steuerberaters. Diese Modellrechnung ist Illustration, keine Empfehlung im Einzelfall.
Wenn Sie GmbH-Geschäftsführer sind, lohnt sich auch ein Blick auf betriebs-vorsorge.at für die Firmenpension — gleicher Anbieter (Agentur Sturm GmbH), gleiche Logik: Beiträge laufen über die GmbH, KöSt-Ersparnis greift, Vorsorge ist betrieblich finanziert statt aus dem Nettogeld.
Über die GmbH ist betriebliche Vorsorge oft deutlich günstiger als privat. Wir vermitteln beides — Zahnzusatz unter zahn-vorsorge.at und Firmenpension unter betriebs-vorsorge.at.
Praxis-Anleitung für die Arbeitnehmerveranlagung 2026.
Die Belege müssen Sie nicht automatisch mitschicken, aber sieben Jahre aufbewahren. Das Finanzamt fordert sie bei Prüfung an.
Für Privatpersonen praktisch nicht mehr. Die Topfsonderausgaben für Personenversicherungen sind seit 2016 für Neuverträge abgeschafft und für Altverträge mit Ende 2020 ausgelaufen. Was bleibt, sind die tatsächlichen Eigenanteile bei Behandlungen als außergewöhnliche Belastung — sofern der Selbstbehalt-Sockel überschritten wird.
Medizinisch notwendige Behandlungen: Implantate, Kronen, Brücken, Prothesen, Wurzelbehandlung, Parodontose, medizinisch indizierte Zahnspangen. Plus Fahrtkosten. Nicht: rein kosmetische Maßnahmen wie Bleaching oder ästhetische Veneers.
Erst über dem einkommensabhängigen Selbstbehalt-Sockel. Bei einem Jahreseinkommen über 36.400 € sind das 12 % — bei 45.000 € also 5.400 €. Eigenanteile darunter bringen 0 € Ersparnis. In der Praxis greift es vor allem bei großen Sanierungen, All-on-4 oder mehreren Behandlungen pro Jahr.
Private Beiträge zur Zahnzusatzversicherung sind als Einzelunternehmer in der Regel keine Betriebsausgabe — sie gehören zur Privatsphäre. SVS-Pflichtbeiträge sind selbstverständlich Betriebsausgabe. Für GmbH-Geschäftsführer öffnet sich der Sonderweg über die Gruppen-Zusatzversicherung der GmbH.
Die GmbH schließt für den Geschäftsführer (und gegebenenfalls Mitarbeiter) eine Gruppen-Krankenzusatzversicherung ab. Beiträge sind Betriebsausgabe und reduzieren den körperschaftsteuerpflichtigen Gewinn — Ersparnis 23 % KöSt (Stand 2026). Für den Geschäftsführer kann lohnsteuerpflichtiger Sachbezug entstehen; die genaue Gestaltung gehört zum Steuerberater.
Stand: Mai 2026. Steuerrecht ändert sich. Verbindlich sind die aktuell geltenden österreichischen Steuergesetze und der individuelle Veranlagungsbescheid. Dieser Artikel ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Bei konkreten Fragen wenden Sie sich an Ihren Steuerberater oder die ÖGSt-Auskunftshotline.
● Zuletzt geprüft am 14. Mai 2026 ●